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Satzung des Fördervereins Informationsmanagement e.V.

(nachfolgend Verein genannt)
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein Informationsmanagement e.V.” und ist auf diesen Namen im Vereinsregister eingetragen.
  • Der Sitz des Vereins ist Koblenz am Rhein.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  • Dieser Zweck kann unter anderem durch folgende Maßnahmen erfüllt werden:
  • Förderung des Informationstransfers zwischen Institutionen aus Wirtschaft und Verwaltung sowie den Studierenden im Bereich der Betriebswirtschaftslehre und der Wirtschaftsinformatik der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz.
  • Förderung der Kommunikation, des Erfahrungsaustausches und der Diskussion unter den Mitgliedern und mit Dritten.
  • Etablierung eines Netzwerks für Alumni der im Bereich der Betriebswirtschaftslehre und der Wirtschaftsinformatik der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz.
  • Organisation von Gastvorträgen, Exkursionen und gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fühlt.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich auf Grundlage des zur Verfügung stehenden Antragsformulars beantragt werden. Hierfür zulässig sind auch elektronische Medien, wie das Online-Formular. Juristische Personen haben in dem Aufnahmeantrag diejenige natürliche Person zu benennen, die sie gegenüber dem Verein und in den Vereinsorganen vertritt. Alle Mitteilungen des Vereins sowie die Einladungen zu Sitzungen und zur Mitgliederversammlung gehen bei einer juristischen Person nur an die jeweils als deren Vertreter benannte natürliche Person.
  • Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins für den Fall seiner Aufnahme an.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Eintritt wird mit der Abstimmung wirksam. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  • Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Zahlungsunfähigkeit oder Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  • Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge um mehr als zwei Monate im Rückstand ist und nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift die angemahnten Beträge begleicht.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus höchstens vier Mitgliedern des Vereins. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes kann auch als Blockwahl erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies in der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss so beschließt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  • Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
  • Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  • Der Vorstand kann weitere Personen zur beratenden Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
  • Die Höhe des Jahresbeitrags festzusetzen.
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
  • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal innerhalb von zwei Jahren einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können dagegen nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  • Der Vorstand bestimmt einen Sitzungsleiter.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 12 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  • Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Juristische Personen haben eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  • Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  • Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins sowie Änderungen des Vereinszwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 13 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Beirat

  • Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Ein Beiratsmitglied muss nicht Vereinsmitglied sein.
  • Der Beirat kann zu Sitzungen des Vorstandes und zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
  • Der Beirat hat gegenüber der Öffentlichkeit keine repräsentative Funktion.

§ 15 Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich 4: Informatik der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren sofort beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Die Liquidatoren sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 16 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen.